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Maltilde Sartorari
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Bestimmungen zur Schiffahrt

Seit Januar 1984 ist auf dem Gardasee ein komplexes System an Bestimmungen in Kraft, die gemeinsam von den drei zuständigen Behörden, der Region Lombardei, der Region Venetien und der Autonomen Provinz Trient verabschiedet wurden. Diese Bestimmungen haben folgende drei Hauptziele: Sicherheit, Umweltschutz und Förderung des Fremdenverkehrs.

  •  Schiffahrtsverbot innerhalb eines 500 Mt. breiten Küstenstreifens
    Die Schiffahrt mit Motorbooten ist in einem 500 mt. breiten Küstenstreifen (im Golf von Salò, von Barbarano bis zum Felsen von Manerba reduziert sich diese Breite auf 200 mt.) verboten. Es ist nur erlaubt, diesen Streifen senkrecht mit einer Höchtsgeschwindigkeit von 5 Knoten zu durchqueren. In den Badezonen ist jede Durchquerung untersagt. Die Höchtsgeschwindigkeit, die auf dem Gardasee zugelassen ist, beträgt tagsüber 22 Knoten und in den Nachtstunden 10 Knoten. Beim Verlassen und Einfahren in Häfen dürfen 3 Knoten nicht überschritten werden.
  • Tauchen und Wasserski
    Taucher müssen ihre Anwesenheit mit einer Boje anzeigen. Der Wasserskisport unterliegt besonderen Bestimmungen mit eigenen Startkorridoren und geregelter Zugausrüstung, über welches das entsprechende Personal verfügen muß.
     
  • Windsurf
    Die Benützung des Surfbretts (Windsurf) ist im Zeitraum ab 1 Stunde nach Sonnenaufgang bis zum Sonnenuntergang gestattet, aber nur bei guten Sichtverhältnissen; es besteht Schwimmwestenpflicht.
     
  • Wassermopeds
    Die Benützung von Wassermopeds wird von den einzelnen Gemeindeverwaltungen geregelt. Bitte setzen Sie sich daher mit der zuständigen Behörde (Stadtpolizei) in Verbindung.
     
  • Bootsreinigung
    Der Rumpf der Wasserfahrzeuge muß gereinigt werden, wenn sie aus dem Wasser gezogen werden.
     
  • IM NÖRDLCHEN TEIL DES GARDASEES (TRENTINO) SIND MOTORBOOTE VERBOTEN
    Der nördliche Teil des Gardasees, der zur Provinz Trient gehört, ist den Segelbooten und den Windsurfs vorbehalten. Diese Gegend umfaßt den Wasserspiegel vor Riva del Garda, Arco, Torbole (ca. 10 km2). Hier ist der Verkehr von Motorbooten verboten. Für weitere Details wenden Sie sich bitte an die Hafenbehörde, an die Stadtpolizei oder an die Fremdenverkehrsbüros.
     
  • Strafen
    Es sind Verwaltungsstrafen von Euro 16,00 bis Euro 550,00 vorgesehen, je nachdem wie schwerwiegend das Vergehen ist. Besondere Bestimmungen regeln den Kontroll- und Aufsichtsdienst.
     
  • Sicherheitsausrüstungen an bord
    Was die Sicherheitsausrüstungen für ausländische Wasserfahrzeuge betrifft, so gelten aufgrund der neuen italienischen Gesetze zur Schiffahrt die Bestimmungen des Ursprungslandes.

Welche Sicherheitsausrüstungen müssen Sie an Bord haben?

In letzter Zeit hat die italienische Gesetzgebung ein besonderes Augenmerk auf den Bereich Schiffahrt gelegt und hat endlich die Bestimmungen und Vorschriften, die noch in den 70er Jahren erlassen wurden, neu bearbeitet. Die revolutionärste Bestimmung ist am 24. August 1996 als ordentliche Anlage des Amtsblattes Nr. 141 erschienen. Hierin heißt es zu der gesetzlich vorgesehenen Bootsausrüstung:
“Alle Boote und Schiffe müssen über die Rettungs- und Sicherheitsausrüstungen verfügen, die für die Distanz zum Küstenstreifen gilt, wo die Schiffahrt tatsächlich stattfindet.”
Dies klingt wahrhaft befreiend.
Es besteht jedoch die Gefahr, daß die Interpretation dieses Satzes ‘allzu’ frei vorgenommen wird, was sowohl für die Benützer negativ ist, als auch für die Behörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung der Gesetze und vor allem den Schutz der allgemeinen Sicherheit zu garantieren.
Zweifelsohne wird es in nächster Zukunft so sein, daß die Verhaltensregeln von der Fähigkeit der Bootsbenützer selbst festgelegt werden, so wie es schon seit Jahren in anderen Ländern der Fall ist, in denen die Schiffahrt zivilisierter abläuft, wie in Frankreich, England und Holland.
Kurz vor der endgültigen Realisierung der Europäischen Union scheint es offensichtlich, daß es an der Zeit ist, daß auch unsere Nation eine echte seemännische Reife erreicht, was heute leider noch nicht ganz der Fall ist.
In der Zwischenzeit ist es empfehlenswert, sich an die Sicherheitsbestimmungen zu halten, die mit 14. Juli 1994 in Kraft getreten sind.

  • Die Sicherheitsausrüstungen für Binnengewässer, zu denen unser See gehört, müssen sich auf die 3-Meilen-Grenze beziehen, welche praktische dieselben sind, wie die für die 6-Meilen-Grenze, mit Ausnahme des gemeinsamen Rettungsbootes.
  • Somit wird ein “Lifebelt” (Schwimmweste) für jede Person, die effektiv an Bord ist – und nicht für die Personenzahl, für die das Boot zugelassen ist – obligatorisch. Als Alternative dazu reicht auch ein Rettungsring alle zwei Personen an Bord aus, der geprüft und zugelassen sein muß. In jedem Fall aber muß ein Rettungsring an Bord sein (der für zwei Personen ausreicht) und auf dem – wie gesagt – die Zulassungsaufschrift gemäß Ministerialdekret vom 20.4.1978 stehen muß, und der über ein 30 cm langes Tau sowie über eine kleine Leuchtboje, welche automatisch angeht (Blitzboje), verfügen muß. Da aber noch die genauen diesbezüglichen Bestimmungen sowie die kleinen Blitzbojen fehlen, ist diese Ausrüstung nicht obligatorisch.
  • Weiters müssen folgende Ausrüstungen an Bord sein: eine Handpumpe oder eine andere Lenzpumpe, ein Anker und eine Kette, die mindestens 30 m lang sein muß, zwei Ruder oder Paddel mit Bootshaken, zwei Handfackeln mit rotem Licht, zwei Signalraketen mit roten Sternen oder eine Leuchtpistole mit zwei Munitionen, deren Verfallsdatum 4 Jahre beträgt, zwei Rauchsignale (noch nicht obligatorisch, da die entsprechenden Bestimmungen noch nicht existieren), ordnungsgemäße Scheinwerfer im Falle von Nachtfahrten, mindestens eine Taschenlampe mit weißem Licht und zwei Ladeelementen, einen Feuerlöscher vom Typ 13 B für maximale Leistungen von 25 Hp, vom Typ 21 B für Leistungen bis zu 200 Hp, Typ 34 B über 200 Hp.
  • Es wird darauf hingewiesen, daß die Ministerialbestimmungen daran erinnern, daß die kleinen Wasserfahrzeuge, die innerhalb einer Meile ab Küste verkehren, wie Jollen und Windsurfs einen Lifebelt pro Person an Bord haben müssen und daß die Windsurfer diese auch tragen müssen. Es handelt sich hierbei um Bestimmungen, die auch von den Regionalgesetzen, die die Wasserverkehrsvorschriften regeln, bestätigt werden; die Regionen sind die zuständigen Aufsichtsbehörden auf den Wassern des Gardasees.
  • Diese Hervorhebung zeigt, daß die staatlichen und die regionalen Gesetze das Prinzip fordern, das auch in den Segelschulen als erstes gelehrt wird: “Schwimmweste anziehen oder griffbereit halten, auch wenn Sie ein geübter Schwimmer sind.”Wer irgendwelche Zweifel hat, kann sich ohne weiteres an die Segelschulen, an die Hafenverwaltungen oder an die Werften wenden.
    Was ausländische Wasserfahrzeuge betrifft, so gelten die Regeln und Sicherheitsausrüstungen des Ursprungslandes.
    Eine weitere Vorschrift, die einzuhalten ist, ist die Bootssteuer, eine Art Kfz-Steuer für Boote, welche im Gesetz 498 vom August 1994 festgelegt wird.
    Für die Wasserfahrzeuge (Schiffe und Boote) muß eine Besitzsteuer bezahlt werden, die sich einzig und allein aus der Bootslänge errechnet.
    Diese Steuer kann aber auch nur für die Sommermonate bezahlt werden.

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